FG München - Urteil vom 04.12.2003
5 K 1411/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 66 ;

Besserungsschein; Sanierungsgewinn; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990

FG München, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 1411/96

DRsp Nr. 2004/537

Besserungsschein; Sanierungsgewinn; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990

1. Die Bedienung eines von einer Kommanditistin gehaltenen Besserungsscheins durch die KG führt zu einer Gewinnerhöhung bei der Kommanditistin, wenn die Bedingungen zur Bedienung des Besserungsscheins (noch) nicht erfüllt waren. 2. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Schulderlassen, von denen keiner für sich allein geeignet war, eine nachhaltige Besserung der Ertragslage herbeizuführen, liegt keine steuerfreie Sanierung vor, wenn Absprache und Durchführung der Sanierung nicht auf einem einheitlichen Plan beruhen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 66 ;

Tatbestand:

Streitig ist einerseits, wie sich die Bedienung eines Besserungsscheins der an der ... GmbH Betriebs KG Hotel ... (KG) beteiligten Kommanditistin auswirkt, und andererseits, ob die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungserlass wegen des Forderungsverzichts zweier stiller Gesellschafter sowie der Hausbank der KG vorliegen.

I.