FG Köln - Gerichtsbescheid vom 17.11.1999
7 K 498/99
Normen:
AO 1977 § 189 Satz 3; GewStG § 28 Abs. 1 ; BGB § 677 ff.; BGB § 680 ;

Bestandskraft des Gewerbesteuermeßbescheides unter dem Vorbehalt

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 7 K 498/99

DRsp Nr. 2001/1988

Bestandskraft des Gewerbesteuermeßbescheides unter dem Vorbehalt

1) Die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO 1977 für den Antrag auf Änderung oder Nachholung einer Gewerbesteuerzerlegung läuft bei Meßbescheiden, die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, ab Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird. 2) Der unmittelbar bevorstehende Fristablauf der Jahresfrist nach § 189 Satz 3 AO kann den Fall einer Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr für die Zerlegungsbeteiligten im Sinne des § 680 BGB begründen. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 ff. BGB sind im Steuerrecht entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

AO 1977 § 189 Satz 3; GewStG § 28 Abs. 1 ; BGB § 677 ff.; BGB § 680 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachholung einer Gewerbesteuerzerlegung, insbesondere über die Frage, ob die Abgabe einer erstmaligen Zerlegungserklärung der Beigeladenen zu 9. (A. GmbH) die Frist des § 189 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) für alle steuerberechtigten Gemeinden gewahrt hat.