Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000.000 Euro wird verworfen.
1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß §
2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß §
3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
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