OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2019
18 Wx 11/19
Normen:
BGB § 29; GmbHG § 46 Nr. 5 ; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZG 2020, 517
ZEV 2020, 247
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.05.2018

Bestellung eines NotgeschäftsführersSchwebend unwirksame Ausübung von Gesellschafterrechten durch Gesellschaftererben

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 18 Wx 11/19

DRsp Nr. 2019/18099

Bestellung eines Notgeschäftsführers Schwebend unwirksame Ausübung von Gesellschafterrechten durch Gesellschaftererben

Gesellschafter-Erben können schon vor der Eintragung in die Gesellschafterlisten die Gesellschafterrechte gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG zunächst schwebend unwirksam ausüben und in dieser Fallkonstellation ist zumindest die Bestellung eines Notgeschäftsführers möglich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.05.2018 wie folgt abgeändert:

Die Beteiligte zu 1) wird zur Geschäftsführerin der Gesellschaft mit den Aufgabenkreisen

-

Änderung der Gesellschafterliste

-

Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines Geschäftsführers bestellt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 29; GmbHG § 46 Nr. 5 ; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.05.2019, mit dem ihr Antrag,

sie zur Notgeschäftsführerin der Gesellschaft zu bestellen, zurückgewiesen worden ist (Bl. 57 d. A.).