BVerfG - Beschluss vom 20.12.2017
1 BvR 2754/17
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; AktG § 142 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2018, 227
DB 2018, 180
DVBl 2018, 172
NJW 2018, 381
NZG 2018, 103
ZIP 2018, 119
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 86/17
OLG Celle, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 86/17

Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Pflichtverletzungen durch die Organe einer Aktiengesellschaft (AG) im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasthematik; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 2754/17

DRsp Nr. 2018/1674

Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Pflichtverletzungen durch die Organe einer Aktiengesellschaft (AG) im Zusammenhang mit der sogenannten "Abgasthematik"; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Der Antragstellers eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung detailliert darlegen. Allein der Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme ist in der Regel mit Nachteilen für den Grundrechtsträger verbunden ist, so dass selbst irreversible Nachteile nicht per se zu der Annahme führen, es liege ein schwerer Nachteil vor. Zu berücksichtigen ist vielmehr, wie schwer die tatsächlichen Beeinträchtigungen wiegen, die die Grundrechtsverletzung mit sich bringt.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; AktG § 142 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die auf § 142 Abs. 2 AktG gestützte Bestellung eines Sonderprüfers. Dieser soll prüfen, ob ihre Organe im Zusammenhang mit der sogenannten "Abgasthematik" Pflichten verletzt und insbesondere gegen die ad-hoc-Publizitätspflicht verstoßen haben.