I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus dem Steuer- und Zinsbescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2010, in dem insgesamt EUR 1.315,10 Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Zinsen festgesetzt worden sind.
Der Antragsgegner begründet den Bescheid damit, dass die Antragstellerin bei ihrer Mutter jeweils 3.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten telefonisch am 7. und am 12. Oktober 2009 bestellt und am 15. Oktober 2009 bei Lieferung durch den Ehemann ihrer Mutter in Besitz genommen habe. Dies sei das Ergebnis der Ermittlungen des Zollfahndungsamts A - Dienstsitz B, vor allem der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung des Festnetz- und des Handyanschlusses des Ehemanns ihrer Mutter, die auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens geführt haben.
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