Die Beteiligten streiten um die ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung.
Der Kläger, der im Jahre 1945 geboren ist, war ab dem 1. Januar 1973 als leitender Angestellter tätig, zuletzt bei der X GmbH.
Sein Arbeitslohn setzte sich aus dem laufenden Lohn, einem Managementbonus und sog. A-Bonuszahlungen zusammen. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen:
2001 2002 2003
193.518,00 EUR 203.371,00 EUR 209.899,00 EUR
Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betrugen:
2001 2002 2003
196.809,00 EUR 211.945,00 EUR 216.732,00 EUR
Davon Provision Managementbonus 7.284,00 EUR
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