FG Niedersachsen - Urteil vom 05.08.2010
4 K 41/08
Normen:
EStG § 34; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a;

Besteuerung; Abfindungszahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 4 K 41/08

DRsp Nr. 2011/11321

Besteuerung; Abfindungszahlung

1. Zum Sinn und Zweck der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. 2. Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind grds. nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Stpfl. daher mehr erhält, als er beim normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte. 3. Liegt die Abfindungsleistung unterhalb des normalerweise gezahlten Bruttolohnes, liegt keine Zusammenballung vor.

Normenkette:

EStG § 34; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung.

Der Kläger, der im Jahre 1945 geboren ist, war ab dem 1. Januar 1973 als leitender Angestellter tätig, zuletzt bei der X GmbH.

Sein Arbeitslohn setzte sich aus dem laufenden Lohn, einem Managementbonus und sog. A-Bonuszahlungen zusammen. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen:

2001 2002 2003

193.518,00 EUR 203.371,00 EUR 209.899,00 EUR

Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betrugen:

2001 2002 2003

196.809,00 EUR 211.945,00 EUR 216.732,00 EUR

Davon Provision Managementbonus 7.284,00 EUR