BFH - Urteil vom 11.11.2009
I R 110/08
Normen:
DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 2 Buchst. a; DBA- Schweiz Art. 15 Abs. 1 S. 1; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 138/07

Besteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft in der Schweiz; Bestimmung des Ansässigkeitsstaates anhand des Mittelpunkts der Lebensinteressen; Fiktion des Tätigkeitsortes bei Anwendung der Freistellungsmethode im Rahmen der sog. überdachenden Besteuerung

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen I R 110/08

DRsp Nr. 2010/4238

Besteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft in der Schweiz; Bestimmung des Ansässigkeitsstaates anhand des Mittelpunkts der Lebensinteressen; Fiktion des Tätigkeitsortes bei Anwendung der Freistellungsmethode im Rahmen der sog. "überdachenden Besteuerung"

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 2 Buchst. a; DBA- Schweiz Art. 15 Abs. 1 S. 1; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2002 vom 1. Juli bis zum 31. Dezember als Geschäftsführer einer Schweizer AG (E-AG) mit Sitz in A/Schweiz beschäftigt. Daneben war er vom 1. Januar bis zum 30. April 2002 nichtselbständig und vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2002 selbständig als Unternehmensberater tätig. Aus diesen Tätigkeiten erzielte der Kläger im Streitjahr insgesamt Einkünfte in Höhe von 126.123 EUR. Vom 1. November bis zum 31. Dezember 2002 war der Kläger als Geschäftsführer für die E-GmbH mit Sitz in B/Deutschland tätig; er bezog hierfür Arbeitslohn in Höhe von 11.267 EUR. Die Tätigkeit für die E-AG übte der Kläger in der Schweiz sowie in mehreren asiatischen Staaten aus. Der von der E-AG gezahlte Arbeitslohn wurde in der Schweiz besteuert.