EuGH - Urteil vom 25.10.2012
Rs. C-387/11
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 63 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 31; EWR-Abkommen Art. 40; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BB 2012, 2849
IStR 2012, 971
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Besteuerung der Einkünfte von Investmentgesellschaften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Belgien

EuGH, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-387/11

DRsp Nr. 2012/20698

Besteuerung der Einkünfte von Investmentgesellschaften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Belgien

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 63 AEUV und den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02.05.1992 verstoßen, dass es Regeln beibehalten hat, die bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern danach unterscheiden, ob diese Einkünfte von gebietsansässigen Investmentgesellschaften oder von gebietsfremden Investmentgesellschaften ohne feste Niederlassung in Belgien bezogen werden.

Tenor:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 63 AEUV und den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Regeln beibehalten hat, die bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern danach unterscheiden, ob diese Einkünfte von gebietsansässigen Investmentgesellschaften oder von gebietsfremden Investmentgesellschaften ohne feste Niederlassung in Belgien bezogen werden.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 63 Abs. 1;