FG München - Urteil vom 16.12.2008
10 K 4614/05
Normen:
AuslInvestmG § 18 Abs. 1 S. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 S. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 S. 3; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 S. 4; AuslInvestmG § 17 Abs. 2a; AuslInvestmG § 17 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 57 Abs. 1 S. 1; DBA USA 1989;
Fundstellen:
DStRE 2010, 286
EFG 2009, 554

Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds; Keine Überprüfung des Ausschlusses des Halbeinkünfteverfahrens und der Pauschalbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag) bei Fonds mit Sitz im Drittstaat (USA); Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds

FG München, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 10 K 4614/05

DRsp Nr. 2009/4911

Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds; Keine Überprüfung des Ausschlusses des Halbeinkünfteverfahrens und der Pauschalbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag) bei Fonds mit Sitz im Drittstaat (USA); Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds

1. Weder der Umstand, dass für Erträge aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentmentfonds (sog. "schwarze" Fonds) im Veranlagungszeitraum 2002 nach § 18 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ausgeschlossen ist, noch die Regelungen zur Pauschalbesteuerung der Erträge nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder sonstiges Verfassungsrecht. 2. Die Regelungen des § 18 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG (Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens) und des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG (Pauschalbesteuerung) sind bei einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat (hier: USA) nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG) zu prüfen, weil Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentvermögen Finanzdienstleistungen i.S.d. Art. 57 Abs. 1 S. EG erbringen und somit die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG (sog. Stand-still-Klausel) gegeben sind.