I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zu veranlagende Ehegatten, erzielten im Streitjahr 1993 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1993, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach Abzug des gemeinsamen Sparerfreibetrages in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 der Besteuerung unterwarf.
Mit der dagegen erhobenen Sprungklage machten die Kläger geltend, daß die Besteuerung der streitigen Kapitaleinkünfte verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens vom 1. Januar 1993 an die bestehende gravierende Ungleichheit bei der Besteuerung der Zinseinkünfte zu beseitigen. Dieses Ziel sei durch das Zinsabschlaggesetz (ZinsAbschlG) vom 9. November 1992 (BStBl I 1992, 682) verfehlt worden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 769).
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