FG Münster vom 18.12.1997
6 K 3973/95 E
Fundstellen:
EFG 1998, 769

Aktienübertragung zwischen Ehegatten und Weiterveräußerung

FG Münster, vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 6 K 3973/95 E

DRsp Nr. 2001/3059

Aktienübertragung zwischen Ehegatten und Weiterveräußerung

1. Bei einer teilentgeltlichen Veräußerung im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist der Kaufpreis in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile. 2. Schuldzinsen für das zur Finanzierung des Aktienerwerbs aufgenommene Darlehen können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Gründe:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht einen begünstigten Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Aktien angesetzt hat.

Die Klägerin hat im Streitjahr 1990 89.985 Aktien der A.-AG an B. zu einem Preis von 490,- DM/Stück in Höhe von insgesamt 44.092.650,- DM veräußert. Das Finanzamt hat aus diesem Vorgang einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 16.399.307,- DM hergeleitet, den es nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dem hälftigen Steuersatz unterworfen hat.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde: