EuGH - Urteil vom 21.05.2015
Rs. C-657/13
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB
BFH/NV 2015, 1069
DStR 2015, 1166
DStRE 2015, 759
GmbHR 2015, 942
IStR 2015, 440
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.12.2013

Besteuerung der mit Wirtschaftsgütern einer Gesellschaft verbundenen stillen Reserven anlässlich der Überführung dieser Wirtschaftsgüter in eine Betriebsstätte in den Niederlanden; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

EuGH, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen Rs. C-657/13

DRsp Nr. 2015/9089

Besteuerung der mit Wirtschaftsgütern einer Gesellschaft verbundenen stillen Reserven anlässlich der Überführung dieser Wirtschaftsgüter in eine Betriebsstätte in den Niederlanden; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.

Tenor:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.