FG München - Urteil vom 03.12.1998
11 K 4970/96
Normen:
EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 16 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Besteuerung des Geschäftswerts bei Veräußerung eines Betriebs nach erklärter Betriebsaufgabe und langjähriger Verpachtung

FG München, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 11 K 4970/96

DRsp Nr. 2001/2237

Besteuerung des Geschäftswerts bei Veräußerung eines Betriebs nach erklärter Betriebsaufgabe und langjähriger Verpachtung

Ein bei der Veräußerung eines (langjährig) verpachteten Betriebs nach erklärter Betriebsaufgabe auf den Geschäftswert entfallendes Entgelt gehört zu den nachträglichen Einnahmen aus Gewerbebetrieb, auf die der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 EStG nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 16 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der bei der Veräußerung eines verpachteten Betriebs auf den Geschäftswert entfallende Erlös steuerpflichtig ist.

Die Klägerin (Klin) erbte beim Tod ihres Ehemannes im Jahre 1987 eine Apotheke. Der Ehemann hatte die Apotheke selbst betrieben. Im Jahr 1971 hatte er die Betriebsaufgabe erklärt und die Apotheke verpachtet. Nach Ablauf des letzten Pachtverhältnisses wurde die Apotheke von der Klin zum 1. Juli 1993 veräußert. Nach dem Kauf- und Übergabevertrag vom Juli 1992 entfiel auf den Geschäftswert der Apotheke ein Erlös von 521.739,13 DM netto.