FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2011
7 K 3484/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16; AO 180 Abs. 1 Nr. 2a; DBA CHE Art. 13 Abs. 2; DBA CHE Art. 5 Abs. 2a; DBA CHE Art. 4; DBA CHE Art. 1; FGO § 71 Abs. 2;

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen ausländischen Beteiligung nach dem DBA-Schweiz keine verbindlichen Auskunft bzw. tatsächliche Verständigung bei Vorbehalt der Betriebsprüfung keine Umkehr der Beweislast bei Vernichtung der BP-Handakten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 7 K 3484/08

DRsp Nr. 2012/5068

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen ausländischen Beteiligung nach dem DBA-Schweiz keine verbindlichen Auskunft bzw. tatsächliche Verständigung bei Vorbehalt der Betriebsprüfung keine Umkehr der Beweislast bei Vernichtung der BP-Handakten

1. Zu den nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören u. a. auch Gewinne, welche Gesellschafter und Mitunternehmer aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft zu ihrem Sonderbetriebsvermögen zählen. 2. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, zählt dann zu seinem bei der Besteuerung der Personengesellschaft zu erfassenden Sonderbetriebsvermögen, wenn die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu stärken; in einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob der Gesellschafter sie seinem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung der Personengesellschaft ausgewiesen ist, nicht an.