FG Hamburg - Beschluss vom 26.11.2007
7 V 180/07
Normen:
HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; HmbSpVStG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 105 Abs. 2 a ;

Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

FG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 7 V 180/07

DRsp Nr. 2008/9891

Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG als Bemessungsgrundlage bestehen auch bei nach neuer Spielverordnung zugelassenen Spielgeräten nicht. Nach der geltenden Rechtslage müssen die Spielgeräte neuer Bauart mit einer Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die die erforderlichen Daten, u.a. "sämtliche Einsätze" aufzeichnet. 2. Wird die Hamburgische Vergnügungssteuer im Grundsatz proportional zum Preis der Dienstleistung erhoben, liegt dennoch keine Umsatzsteuer vor. Sie hat nicht die gleiche Bemessungsgrundlage wie die Umsatzsteuer und besteuert nicht den Verbrauch einer Dienstleistung, sondern das Spielvergnügen.

Normenkette:

HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; HmbSpVStG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 105 Abs. 2 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat.