BFH - Urteil vom 11.11.2009
IX R 14/09
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 73/06

Besteuerung einer Abfindungssumme

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen IX R 14/09

DRsp Nr. 2010/7005

Besteuerung einer Abfindungssumme

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger war bis zum Streitjahr 2003 Angestellter der R GmbH. Sein Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage einer am 14. November 2002 zwischen der Geschäftsführung der R GmbH und dem Betriebsrat des Werkes O abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gekündigt. Diese Betriebsvereinbarung sah die Zahlung einer Abfindung im Fall der Kündigung vor und enthielt hierzu u.a. folgende Regelung: "Die Abfindungssumme wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Bruttoabfindung nach Maßgabe der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt. Entstehende gesetzliche Abzüge trägt der Mitarbeiter." In sog. Trennungsgesprächen vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Kläger, dass die Abfindung, deren Höhe entsprechend der Betriebsvereinbarung ermittelt wurde, nicht im Dezember des Streitjahres, sondern im Januar 2004 ausgezahlt werde. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte mit der Entgeltabrechnung für Januar 2004 zum Ende dieses Monats.