I.
Die Beteiligten streiten - nachdem ein Verständigungsverfahren gem. Art. 25 DBA Türkei gescheitert ist - darüber, ob die Einkünfte der Lizenzspieler des Klägers aus einem Fußballspiel in C. in Deutschland zu besteuern sind.
Der Kläger ist ein türkischer Fußballverein, der im Jahr 1998 ein Fußballspiel gegen den Z. bestritten hat. Er ist in der Türkei als gemeinnützig anerkannt und hat den Aufenthalt der Spieler in C. finanziert. Für ihren Einsatz in C. erhielten die Lizenzfußballspieler des Klägers ein Entgelt.
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