FG Münster - Urteil vom 16.12.2005
11 K 1328/05 E
Normen:
AO (1977) § 51 ; DBA-Türkei Art. 17 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 10 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 679

Besteuerung türkischer Lizenzfußballspieler im Inland

FG Münster, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 11 K 1328/05 E

DRsp Nr. 2006/2621

Besteuerung türkischer Lizenzfußballspieler im Inland

1. Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 DBA-Türkei setzt nicht voraus, dass die in der Türkei als gemeinnützig anerkannte Person zugleich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO 1977 erfüllt. 2. § 50d Abs. 1 S. 10 EStG ist anwendbar, wenn der Nachforderungsbescheid nach dem 31.12.2001 ergeht; unerheblich ist, wann die betreffende Steuer entstanden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 51 ; DBA-Türkei Art. 17 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 10 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten - nachdem ein Verständigungsverfahren gem. Art. 25 DBA Türkei gescheitert ist - darüber, ob die Einkünfte der Lizenzspieler des Klägers aus einem Fußballspiel in C. in Deutschland zu besteuern sind.

Der Kläger ist ein türkischer Fußballverein, der im Jahr 1998 ein Fußballspiel gegen den Z. bestritten hat. Er ist in der Türkei als gemeinnützig anerkannt und hat den Aufenthalt der Spieler in C. finanziert. Für ihren Einsatz in C. erhielten die Lizenzfußballspieler des Klägers ein Entgelt.