Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) versteuerte die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der zugleich Versorgungsempfänger des Bundes war, pauschal mit 15 v.H. Der Arbeitnehmer hatte dem Bund eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III und der Klägerin eine solche mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht, daß das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin kein erstes Dienstverhältnis i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und mithin die Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig sei. Er erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid über die konkret auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer.
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