BFH - Urteil vom 12.08.1996
VI R 27/96
Normen:
EStG § 38b S. 2 Nr. 6, § 40b Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2558
BB 1997, 134
BFHE 181, 170
BStBl II 1997, 143
DB 1996, 2473
DStR 1996, 1929
DStZ 1997, 158
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Besteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers - Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherung

BFH, Urteil vom 12.08.1996 - Aktenzeichen VI R 27/96

DRsp Nr. 1996/30538

Besteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers - Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherung

»Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers werden nicht aus "seinem ersten Dienstverhältnis" bezogen und dürfen nicht pauschal versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt hat.«

Normenkette:

EStG § 38b S. 2 Nr. 6, § 40b Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) versteuerte die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der zugleich Versorgungsempfänger des Bundes war, pauschal mit 15 v.H. Der Arbeitnehmer hatte dem Bund eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III und der Klägerin eine solche mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht, daß das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin kein erstes Dienstverhältnis i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und mithin die Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig sei. Er erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid über die konkret auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer.