Besteuerung von Hebelzertifikaten; Hebelzertifikat; Goldpreis; Unlimited-Turbo-Zertifikat; Knock-out-Produkt; Termingeschäft; Zertifikat
FG Hessen, Beschluss vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 8 V 1268/10
DRsp Nr. 2010/23143
Besteuerung von Hebelzertifikaten; Hebelzertifikat; Goldpreis; Unlimited-Turbo-Zertifikat; Knock-out-Produkt; Termingeschäft; Zertifikat
1. Als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4EStG sind alle Geschäfte anzusehen, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. die Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B. der Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.2. Geschäfte mit Zertifikaten, die als Schuldverschreibung das Recht verbrieften, von der Bank als Emittent die Zahlung eines Geldbetrages, den sog. Einlösungsbetrag, zu verlangen, der sich unter Anwendung eines Hebel nach dem Goldpreis zu bestimmten Bewertungsstichtagen richtet, werden steuerlich als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4EStG erfasst.3. Änderungen des privaten Vermögens werden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4EStG steuerlich erfasst, wenn sie als Erfolg einer gerade auf Wertsteigerung und nicht auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit anzusehen sind.
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