FG Hessen - Beschluss vom 22.10.2010
8 V 1268/10
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2012, 25
DStRE 2012, 25

Besteuerung von Hebelzertifikaten; Hebelzertifikat; Goldpreis; Unlimited-Turbo-Zertifikat; Knock-out-Produkt; Termingeschäft; Zertifikat

FG Hessen, Beschluss vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 8 V 1268/10

DRsp Nr. 2010/23143

Besteuerung von Hebelzertifikaten; Hebelzertifikat; Goldpreis; Unlimited-Turbo-Zertifikat; Knock-out-Produkt; Termingeschäft; Zertifikat

1. Als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG sind alle Geschäfte anzusehen, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. die Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B. der Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt. 2. Geschäfte mit Zertifikaten, die als Schuldverschreibung das Recht verbrieften, von der Bank als Emittent die Zahlung eines Geldbetrages, den sog. Einlösungsbetrag, zu verlangen, der sich unter Anwendung eines Hebel nach dem Goldpreis zu bestimmten Bewertungsstichtagen richtet, werden steuerlich als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG erfasst. 3. Änderungen des privaten Vermögens werden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerlich erfasst, wenn sie als Erfolg einer gerade auf Wertsteigerung und nicht auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit anzusehen sind.