FG München - Urteil vom 02.04.2003
9 K 5494/00
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; AO § 8 ; DBA österreich Art. 16 ;

Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Doppelwohnsitz; Einkommensteuer 1986 bis 1991 (2. Rechtsgang)

FG München, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 5494/00

DRsp Nr. 2003/8478

Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Doppelwohnsitz; Einkommensteuer 1986 bis 1991 (2. Rechtsgang)

Bei einem Steuerpflichtigen, der sowohl in Deutschland als auch in österreich einen Wohnsitz hat, steht das Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte dem Staat zu, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dieser befindet sich an dem Ort, zu dem der Steuerpflichtige die stärkeren persönlichen Beziehungen hat, wenn zum Ort der Arbeitsstelle keine Beziehungen bestehen, die über die berufliche Tätigkeit hinausgehen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; AO § 8 ; DBA österreich Art. 16 ;

Tatbestand:

Der ledige Kläger erzielte in den Streitjahren 1986 bis 1991 als technischer Angestellter bei der Firma ... nichtselbständige Einkünfte sowie aus diversen Sparguthaben und ...-Aktien Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seit dem 1. November 1974 lebt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau X, in einem gemeinsamen Haushalt in Y/österreich. Die gemeinsame Tochter B (geb. am 16. April 1978) ist u. a. in den Streitjahren im Haushalt in Y aufgewachsen. Daneben nutzte der Kläger in den Streitjahren unter der Woche einen nach seinen Angaben 7 qm großen Raum in der ...-Straße in M (Deutschland) als Schlafstelle.