FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010
4 K 145/10
Normen:
EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1; EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1; EnergieStV § 41 Nr. 1; EGRichtl 2003/96 Art. 24 Abs. 2;

Besteuerung von Kraftstoff gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 145/10

DRsp Nr. 2011/5753

Besteuerung von Kraftstoff gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 EnergieStG

Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG greift nur für Hauptbehälter i. S. v. § 41 Nr. 1 EnergieStV, Art. 24 Abs. 2 EGRL 2003/96/EG. Ein nicht vom Hersteller, sondern von einem Händlerbetrieb eingebauter (weiterer) Tank ist kein Hauptbehälter in diesem Sinne.

Normenkette:

EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1; EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1; EnergieStV § 41 Nr. 1; EGRichtl 2003/96 Art. 24 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

Am 17.03.2010 kontrollierte der Beklagte auf einem Rastplatz der Bundesautobahn A ... einen auf die Klägerin, einem in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen, zugelassenen Lkw der Marke A und stellte dabei fest, dass dieser mit zwei Kraftstoffbehältern ausgestattet war. Es wurde festgestellt, dass sich auf der Beifahrerseite ein Kraftstoffbehälter mit der Aufschrift 'A' und auf der Fahrerseite ein weiterer Kraftstoffbehälter ohne diese Aufschrift befand. Die Beamten vor Ort sahen den mit 'A' beschrifteten Tank als Hauptkraftstoffbehälter und den Behälter auf der Fahrerseite als Zusatztank an. Letzterer wies, wie ermittelt wurde, ein Fassungsvermögen von 819 l auf und war mit 390 l Dieselkraftstoff befüllt. Ausweislich des Tatberichts gab der Fahrer an, in Belgien getankt zu haben.