Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2017 wird der Einkommensteuerbescheid vom 23. September 2016 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer mit 32.616 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die monatlichen Zahlungen einer Transfergesellschaft zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes in Höhe von ... EUR für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2014, die dem Kläger im Streitjahr (2014) zuflossen, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist von Beruf A und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 21. Mai 2013 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber und einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft (D) folgenden Vertrag in Auszügen:
"DREISEITIGER VERTRAG
(AUFHEBUNGS- UND BEFRISTETER ANSTELLUNGSVERTRAG)
zwischen
C
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