Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA; Ruhegehaltszahlungen; Persönlich haftender Gesellschafter; KGaA; Einkünftequalifikation; Sondervergütungen; Rückwirkungsverbot; Analoge Anwendung; Nachträgliche Einkünfte; Spezialitätsprinzip; Inländische Betriebsstätte
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 13 K 1214/06 E
DRsp Nr. 2011/988
Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA; Ruhegehaltszahlungen; Persönlich haftender Gesellschafter; KGaA; Einkünftequalifikation; Sondervergütungen; Rückwirkungsverbot; Analoge Anwendung; Nachträgliche Einkünfte; Spezialitätsprinzip; Inländische Betriebsstätte
1. Unabhängig davon, ob es sich bei den Ruhegehaltszahlungen an den persönlich haftenden, in den USA als ansässig geltenden Gesellschafter einer KGaA mit inländischer Betriebsstätte abkommensrechtlich um originär gewerbliche Einkünfte im Sinne des Art. 7 DBA USA oder um "Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen" im Sinne des Art. 18 DBA USA handelt, steht gem. § 50d Abs. 10EStG, der die Behandlung derartiger Pensionseinkünfte als gewerbliche Gewinne im Sinne des Art. 7 DBA USA anordnet, das Besteuerungsrecht Deutschland zu.2. In der rückwirkenden Anwendung des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen liegt aufgrund der abkommensrechtlich unklaren Zuordnung von Sondervergütungen in "Inbound-Fällen" kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.3. Die Anwendung des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Ruhegehaltszahlungen um nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG handelt. Die Vorschrift ist insoweit analog anwendbar.
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