FG Köln - Urteil vom 19.04.2007
6 K 5714/02
Normen:
AuslInvestmG § 18 Abs. 3 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1670
IStR 2008, 35

Besteuerung von schwarzen Fonds in Luxemburg

FG Köln, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 6 K 5714/02

DRsp Nr. 2007/12876

Besteuerung von "schwarzen Fonds" in Luxemburg

Die Besteuerung von sog. schwarzen Fonds in Luxemburg nach § 18 AuslInvestmG ist nicht zulässig, weil die Vorschrift offensichtlich gegen Art. 56 EGV verstößt. Vielmehr sind die Erträge gem. § 20 EStG zu behandeln. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.

Normenkette:

AuslInvestmG § 18 Abs. 3 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind (in ungeteilter Erbengemeinschaft) Erben der im Jahr 1992 verstorbenen Frau E. Frau E. hatte Kapitalanlagen in Luxemburg getätigt, deren Erträge ab dem Jahr 1993 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern zugerechnet werden.

In den Streitjahren erzielten die Kläger aus diesen Anlagen unstreitig Zinsen (aus Festgeldern, aus festverzinslichen Wertpapieren, aus laufender Rechnung, Stückzinsen) in Höhe von 25.950,11 DM (1993) bzw. 18.532,59 DM (1994). Daneben gehörten zu den Kapitalanlagen Investmentanteile der ... Bank Luxemburg, und zwar die Teilfonds "A." und "B.".

Der Bestand dieser Teilfonds entwickelte sich wie folgt:

"A.":

06.05.1993

Kauf

219.654,21 DM

23.12.1993

Kauf

33.787,04 DM

Summe

253.441,25 DM

31.12.1993

Bestand (Kurswert)

274.825,28 DM

13.01.1994

Verkauf

275.809,54 DM

"B."

13.01.1994

Kauf

275.607,93 DM

14.04.1994

Kauf

192.452,17 DM

Summe

468.060,10 DM

31.12.1994

Bestand (Kurswert)

431.330,40 DM