FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2009
1 K 154/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 157 Abs. 2; AO § 177 Abs. 1; AO § 177 Abs. 2; AO § 177 Abs. 4;

Besteuerung von Stillhalterprämien in den Jahren 1997 und 1998; Saldierung von Fehlern bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 165 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 154/07

DRsp Nr. 2010/15447

Besteuerung von Stillhalterprämien in den Jahren 1997 und 1998; Saldierung von Fehlern bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 165 AO

1. Einkünfte aus Optionsgeschäften als Stillhalter, die als Entschädigung für die Bindung und die Risiken durch die Begebung des Optionsrechts unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts erzielt werden, sind wegen ihrer wirtschaftlichen Natur nicht als Spekulationsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sondern als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. 2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 EStG in den Jahren 1997 und 1998. 2. Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO dürfen sämtliche Fehler, die bei der Steuerfestsetzung unterlaufen sind, saldiert werden, soweit die Änderung reicht. 3. Ein Änderungsbescheid ist selbst bei Angabe einer fehlhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 157 Abs. 2; AO § 177 Abs. 1; AO § 177 Abs. 2; AO § 177 Abs. 4;

Tatbestand: