FG Münster - Beschluss vom 28.12.2007
12 V 726/07 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ;
Fundstellen:
EFG 2008, 791

Besteuerung von Teilkapitalleistungen eines Versorgungswerks

FG Münster, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 12 V 726/07 E

DRsp Nr. 2008/5022

Besteuerung von Teilkapitalleistungen eines Versorgungswerks

An der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Teilkapitalleistungen eines Versorgungswerks der Zahnärztekammer nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG mit 50 v. H. bei Rentenbeginn bis 2005 bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob eine Teilkapitalleistung des Versorgungswerks der Zahnärzte i. H. v. 140.000 EUR steuerfrei ist (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG)).

Die Antragsteller (Ast.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt werden. Der am 24.07.1945 geborene Ast. erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach dem Versorgungsbescheid des Versorgungswerks der Zahnärztekammer ... vom 31.08.2005 erhielt er im Streitjahr 2005 eine einmalige Kapitalleistung i. H. v. 140.000 EUR. Außerdem bezieht er sei dem 01.09.2005 eine Altersrente i. H. v. monatlich 1.690,64 EUR. Nach dem Versorgungsbescheid beträgt das Restkapital 335.131 EUR.

In dem ESt-Bescheid für 2005 vom 27.10.2006 erfasste der Antragsgegner (Ag.) - das Finanzamt (FA) - 50 v. H. des Jahresbetrags der Rente i. H. v. 146.762 EUR, d. h. 73.381 EUR als steuerpflichtig.