BFH - Urteil vom 08.09.2021
I R 17/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 372
DStR 2022, 352
DStRE 2022, 308
NZA 2022, 334
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1757/16

Besteuerungsrecht Deutschlands aus einer KassenstaatsklauselAusschließliches Besteuerungsrecht des KassenstaatsZahlung von Zuschüssen durch eine privatrechtliche Körperschaft im Auftrag und für Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungArbeitslohn von dritter Seite

BFH, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen I R 17/18

DRsp Nr. 2022/3040

Besteuerungsrecht Deutschlands aus einer Kassenstaatsklausel Ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats Zahlung von Zuschüssen durch eine privatrechtliche Körperschaft im Auftrag und für Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Arbeitslohn von dritter Seite

1. Die von der Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA–Tadschikistan geforderte Zahlung durch den Kassenstaat liegt auch dann vor, wenn Zuschüsse durch eine privatrechtliche Körperschaft im Auftrag und für Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gezahlt werden. 2. Sofern die Voraussetzungen der allgemeinen Kassenstaatsklausel (ggf. i.V.m. § 50d Abs. 7 EStG) erfüllt sind, wird ihre Anwendung nicht durch die erweiterte Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA–Tadschikistan verdrängt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2018 – 9 K 1757/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.