BFH - Beschluss vom 19.12.2007
I R 66/06
Normen:
DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1, 5 Art. 16 Art. 20 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1209
BFH/NV 2008, 893
BFHE 220, 173
BStBl II 2008, 510
DB 2008, 1188
GmbHR 2008, 447
IStR 2008, 367
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 4990/02 K, F - 2.6.2006 (EFG 2006, 1911),

Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten; Endgültige Kostenentscheidung auch bei Erlass eines Zwischenurteils durch FG

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I R 66/06

DRsp Nr. 2008/6133

Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft enthaltenen Dividenden aus Drittstaaten; Endgültige Kostenentscheidung auch bei Erlass eines Zwischenurteils durch FG

»Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten, welche im Gewinnanteil einer inländischen GmbH aus der Beteiligung an einer in den Niederlanden ansässigen Personengesellschaft enthalten sind, sind nicht nach dem DBA-Niederlande von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen, wenn die Beteiligungen der niederländischen Personengesellschaft an den Kapitalgesellschaften in den Drittstaaten keine tatsächlich-funktionale Bedeutung für die von der Personengesellschaft in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit haben.«

Normenkette:

DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1, 5 Art. 16 Art. 20 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr 1996 die Verwaltung von Vermögen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland. Ihre alleinige Gesellschafterin war die A-KG.