FG München - Urteil vom 12.11.2010
8 K 858/08
Normen:
DBA AUT Art. 15 Abs. 1 S. 1; DBA AUT Art. 15 Abs. 1 S. 2; EStG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1526

Besteuerungsrecht für eine nach Wegzug des Arbeitnehmers nach österreich ausgezahlte Abfindung

FG München, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 8 K 858/08

DRsp Nr. 2011/5733

Besteuerungsrecht für eine nach Wegzug des Arbeitnehmers nach österreich ausgezahlte Abfindung

1. Erhält ein vormals in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für die Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, die ihm erst nach seinem Wegzug nach österreich ausgezahlt wird, so steht österreich als Ansässigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DBA österreich das Besteuerungsrecht zu. 2. Das Besteuerungsrecht der BRD wäre nur dann gegeben, wenn es sich bei den streitigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handelt. Das ist jedoch bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht der Fall.

1. Die Einkommensteuer für 2006 und der Solidaritätszuschlag 2006 werden unter Abänderung der Steuerbescheide vom 05. Oktober 2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 auf ... EUR bzw. ... EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: