1. Die Einkommensteuer für 2006 und der Solidaritätszuschlag 2006 werden unter Abänderung der Steuerbescheide vom 05. Oktober 2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 auf ... EUR bzw. ... EUR herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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