FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2009
3 K 131/07
Normen:
DBA CHE Art. 14; DBA CHE Art. 16; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1; DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; Schweizer Obligationenrecht Art. 718 Abs. 2; Schweizer Obligationenrecht Art. 716a Abs. 1 Nr. 4; EStG § 36 Abs. 1 S. 2; EStG § 36 Abs. 1 S. 3; EStG § 36 Abs. 6 S. 2;

Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz für einen im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizer Aktiengesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2009 - Aktenzeichen 3 K 131/07

DRsp Nr. 2010/11659

Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz für einen im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizer Aktiengesellschaft

1. Fungiert ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger in einer Doppelfunktion als Deligierter (Mitglied des Verwaltungsrats) und als Geschäftsführer einer Schweizerischen Aktiengesellschaft, unterliegen die ihm hierfür gezahlte Vergütung in voller Höhe dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Deutschland. Eine Aufteilung der Vergütung nach der Überwachungs- und Führungsfunktion des Deligierten ist nicht vorzunehmen. 2. Eine wirtschaftliche Identität zwischen Aktiengesellschaft und Verwaltungsrat ist gegeben, wenn der Delegierte gleichzeitig der wichtigste Aktionär des Unternehmens ist. Dann liegt - anstelle eines Arbeitsvertrages - ein mandatsähnlicher Innominatvertrag vor. 3. Die BRD kann als Ansässigkeitsstaat des Delegierten - unberührt vom Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat der Aktiengesellschaft - die Bezüge nicht nur insoweit als sie auf die Tätigkeit des Delegierten im Inland und in Drittstaaten entfällt, sondern in voller Höhe besteuern.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA CHE Art. 14; DBA CHE Art. 16; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1; DBA CHE Art. 15a;