FG Bremen - Urteil vom 26.02.2024
2 K 103/23
Normen:
EStG § 64 Abs. 1;

Bestimmen des Merkmals der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt des einen Elternteils durch tatsächliche Umstände für die Festsetzung vom Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 103/23

DRsp Nr. 2024/3101

Bestimmen des Merkmals der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt des einen Elternteils durch tatsächliche Umstände für die Festsetzung vom Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für das Kind L., geboren am ..., für den Zeitraum von August 2022 bis einschließlich Dezember 2022 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben und für diesen Zeitraum gezahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.095,00 € gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurückgefordert wurde.

Der Kläger ist Vater des Kindes L. und des weiteren Kindes A., geboren am... . Mutter der beiden Kinder ist die Beigeladene.

Das Kind L. lebte ausweislich einer vom 30. April 2019 datierenden Bestätigung des Amtes ... seit dem 1. November 2018 im Haushalt des Klägers unter der Anschrift ... in .... Der Kläger bezog Kindergeld für das Kind L. für die Zeit ab November 2018.