KG - Beschluss vom 27.11.2023
12 W 40/23
Normen:
GKG analog § 41 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 184/22
LG Berlin, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 66 T 47/23

Bestimmen des Werts der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete nach dem Jahreswert der Miete

KG, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 12 W 40/23

DRsp Nr. 2024/2480

Bestimmen des Werts der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete nach dem Jahreswert der Miete

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 21.08.2023 - 66 T 47/23 - und des Amtsgerichts Kreuzberg vom 05.05.2023 - 10 C 184/22 - geändert und der Streitwert auf 1.881,44 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG analog § 41 Abs. 5;

Gründe

Die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und 6 GKG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Wert des Auskunftsantrags mit 20% des 47-​fachen Monatswertes der die zulässige Höhe übersteigenden streitigen Miete angesetzt. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.