LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2018
10 Sa 284/16
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3a; EGRL 59/98 Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2620/15

Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden UnternehmensInhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 284/16 - Aktenzeichen 10 Sa 921/16

DRsp Nr. 2019/8022

Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden Unternehmens Inhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von Massenentlassungen

1. Ein beherrschendes Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 3a KSchG ist schon gegeben, wenn eine rechtliche Verbindung beliebiger Art einen bestimmenden Einfluss ermöglicht. 2. Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht begrenzt, bestimmt sich aber nach dem Gang der Konsultationen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2016 - 24 Ca 2620/15 - wird zurückgewiesen, soweit nicht bereits durch Teilurteil anders entschieden worden ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen bei einem Gesamtgebührenwert von 61.978,08 EUR die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. Die Kosten des Verfahrens C-61/17 vor dem Europäischen Gerichtshof trägt die Klägerin.

III. Der Gebührenwert dieses Schlussurteils wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3a; EGRL 59/98 Art. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer (zweiten) betriebsbedingten Kündigung und hilfsweise um einen Nachteilsausgleich.