FG Düsseldorf, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 844/05
Bestimmtheit eines zusammengefassten Grunderwerbsteuerbescheids bei Erwerb mehrerer Grundstücke in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Bindung an die gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswerte bei der Bemessung der steuerpflichtigen Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
BFH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen II R 28/07
DRsp Nr. 2008/8589
Bestimmtheit eines zusammengefassten Grunderwerbsteuerbescheids bei Erwerb mehrerer Grundstücke in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Bindung an die gemäß § 74a Abs. 5ZVG festgesetzten Grundstückswerte bei der Bemessung der steuerpflichtigen Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1GrEStG
»1. Ein unaufgegliederter Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.2. Der gemäß § 74a Abs. 5ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlusts gemäß § 114aZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.«