FG München - Urteil vom 11.05.2010
6 K 249/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1403

Bestimmung der Höhe einer vGA bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs auf Basis einer Kostenmiete; Mit dem Flugzeug entgeltlich; Nicht kostendeckend durchgeführte Kundenreisen sind abzugsfähig, da entgeltlich; Das Abzugsverbot von Geschenken scheidet hier aus

FG München, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 6 K 249/07

DRsp Nr. 2010/12875

Bestimmung der Höhe einer vGA bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs auf Basis einer Kostenmiete; Mit dem Flugzeug entgeltlich; Nicht kostendeckend durchgeführte Kundenreisen sind abzugsfähig, da entgeltlich; Das Abzugsverbot von Geschenken scheidet hier aus

1. Die Höhe der vGA für die private Flugzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft i. R. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was i. d. R. zum Ansatz des gemeinen Wertes (ausgehend von den Kosten und unter Berücksichtigung der Häfte des angemessenen Gewinnaufschlags) führt. Das gilt insbesondere, wenn das streitige Flugzeug (hier: einmotorige, vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipierte Socata TBM 700) in Deutschland nicht gewerblich verchartert werden darf, daher konkrete Mietraten eines professionellen Vermieters für dieses Flugzeug nicht ermittelt werden können und die Ermittlung einer Marktmiete aus dem Vergleich mit anderen Flugzeugtypen oder die Heranziehung der von privaten Gelegenheitsvermietern verlangten Preise nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. 2. Zu den den für die Bestimmung der vGA maßgeblichen Kosten zählen u. a. die Finanzierungskosten und die buchmäßige Abschreibung für das Flugzeug, nicht dagegen der tatsächliche Wertverzehr des Flugzeugs.