BGH - Beschluss vom 06.02.2024
II ZB 19/22
Normen:
GNotKG § 54 S. 1; GNotKG § 97 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 705
DB 2024, 794
ZIP 2024, 690
WM 2024, 603
DStR 2024, 829
MDR 2024, 528
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 6/20
OLG Karlsruhe, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 11/21

Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH

BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen II ZB 19/22

DRsp Nr. 2024/3531

Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH

Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 54 S. 1; GNotKG § 97 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH, mit einem Stammkapital in Höhe von 25.600 € und einem bilanziellen Eigenkapital in Höhe von 36.642.917,35 €.

Mit notarieller Urkunde des Beteiligten zu 2 vom 8. Dezember 2019 (UR-Nr. 1864/2019 Z) wurden zwei von fünf auf denselben Nennwert lautende Geschäftsanteile unentgeltlich übertragen. Die anfallenden Kosten sollte die Beteiligte zu 1 tragen. Der Beteiligte zu 2 berechnete der Beteiligten zu 1 für das Beurkundungsverfahren Kosten in Höhe von 34.564,98 €. Als Geschäftswert setzte er 40 % des Eigenkapitals der Beteiligten zu 1 an.