Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH, mit einem Stammkapital in Höhe von 25.600 € und einem bilanziellen Eigenkapital in Höhe von 36.642.917,35 €.
Mit notarieller Urkunde des Beteiligten zu 2 vom 8. Dezember 2019 (UR-Nr. 1864/2019 Z) wurden zwei von fünf auf denselben Nennwert lautende Geschäftsanteile unentgeltlich übertragen. Die anfallenden Kosten sollte die Beteiligte zu 1 tragen. Der Beteiligte zu 2 berechnete der Beteiligten zu 1 für das Beurkundungsverfahren Kosten in Höhe von 34.564,98 €. Als Geschäftswert setzte er 40 % des Eigenkapitals der Beteiligten zu 1 an.
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