FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2013
3 K 158/13
Normen:
EStG § 64 Abs. 3;

Bestimmung des Kindergeldberechtigten

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 158/13

DRsp Nr. 2014/56

Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Unter den Begriff der Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) fallen auch Unterhaltsleistungen i. S. des § 1612 BGB. Der Teil einer laufenden Unterhaltsrente, der quasi aus der Weiterleitung des Kindergeldes besteht, wird als laufender Barunterhalt nicht einbezogen, da der Zahlende insoweit nicht belastet ist. Laufende Zahlungen eines Elternteil auf rückständige Unterhaltsansprüche des Kindes sind nicht als Unterhaltsrente i. S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum von August bis November 2012 zusteht.

Die Tochter der Klägerin (A) bemühte sich nach dem Erreichen der Fachhochschulreife im Sommer 2012 weiter um einen Ausbildungsplatz. Sie bezog zum August 2012 eine eigene Wohnung und erhielt laufend Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergel-des. Die Tochter gab insoweit an, dass der Landkreis X, dort das Jobcenter X, ihr das „Kindergeld vorgestreckt” habe. Der Landkreis X machte mit Schreiben vom 28. August 2012 Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X geltend.