BFH - Beschluss vom 07.12.2023
IX B 12/23
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 S. 1, 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 3, 6;
Fundstellen:
BB 2024, 21
BFH/NV 2024, 196
StuB 2024, 80
ZInsO 2024, 210
GmbH-Stpr. 2024, 150
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 87/19

Bestimmung des Realisationszeitpunkts eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen IX B 12/23

DRsp Nr. 2023/17140

Bestimmung des Realisationszeitpunkts eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts

1. NV: Die Frage der zeitlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.3. NV: Ein Urteil ist nur dann im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 - 9 K 87/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 S. 1, 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 3, 6;