BFH - Urteil vom 11.11.2009
IX R 13/09
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 88/06

Bestimmung des steuerlichen Zuflusses einer Abfindung

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen IX R 13/09

DRsp Nr. 2010/7004

Bestimmung des steuerlichen Zuflusses einer Abfindung

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis zum Streitjahr 2003 Angestellte der R GmbH. Ihr Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage einer am 14. November 2002 zwischen der Geschäftsführung der R GmbH und dem Betriebsrat des Werkes O abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gekündigt. Diese Betriebsvereinbarung sah die Zahlung einer Abfindung im Fall der Kündigung vor und enthielt hierzu u.a. folgende Regelung: "Die Abfindungssumme wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Bruttoabfindung nach Maßgabe der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt. Entstehende gesetzliche Abzüge trägt der Mitarbeiter." In sog. Trennungsgesprächen im Jahr 2003 vereinbarte der Arbeitgeber mit der Klägerin eine Abfindung, deren Betrag höher war als der nach der Betriebsvereinbarung ermittelte Betrag. Außerdem wurde vereinbart, dass die Abfindung nicht im Dezember 2003, sondern im Januar 2004 ausgezahlt werde. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte mit der Entgeltabrechnung für Januar 2004 zum Ende dieses Monats.