BAG - Urteil vom 02.12.2021
3 AZR 123/21
Normen:
ZPO § 258; ZPO § 259; BetrAVG § 1b; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 140; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 613a; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984 (i.d.F.v. 28.08.1995) § 3 Abs. 1; Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984 (i.d.F.v. 28.08.1995) § 3 Abs. 2; Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984 (i.d.F.v. 28.08.1995) § 10 Abs. 2; Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01.04.1984 (i.d.F.v. 28.08.1995) § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Nr. 85
ArbRB 2022, 142
AuR 2022, 284
BAGE 176, 283
BB 2022, 948
DB 2022, 1267
EzA BGB 2002 _ 613a Nr. 192
EzA BetrAVG _ 1 Rechtsmissbrauch Nr. 11
EzA-SD 2022, 12
NJW 2022, 2431
NZA 2022, 852
WM 2022, 860
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1040/19
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8614/18

Bestimmung des Streitgegenstands und der Rechtskraft eines Verfahrens bei Geltendmachung von Ansprüchen nach einer bestimmten VersorgungsordnungTreuwidriges Beharren des Arbeitgebers auf einer Einzelzusage bei späterer Geltung einer deutlich günstigeren kollektiven VersorgungsordnungUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 123/21

DRsp Nr. 2022/5429

Bestimmung des Streitgegenstands und der Rechtskraft eines Verfahrens bei Geltendmachung von Ansprüchen nach einer bestimmten Versorgungsordnung Treuwidriges Beharren des Arbeitgebers auf einer Einzelzusage bei späterer Geltung einer deutlich günstigeren kollektiven Versorgungsordnung Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung

1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.