FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2023
7 V 7191/22
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; FGO § 114;
Fundstellen:
NZI 2023, 645
ZIP 2023, 1705
ZInsO 2023, 1603

Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO)

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 7 V 7191/22

DRsp Nr. 2023/6308

Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Tenor

Auf den Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse vom 17.03.2023 wird der Streitwert auf 500.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; FGO § 114;

Gründe

I. Der Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - zulässig.

II. Das erkennende Gericht übt das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es den Streitwert für das hiesige Verfahren auf 500.000,00 € festsetzt.

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i.V. mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Finanzgerichtsordnung - FGO - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts.

2. Im Streitfall sind dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: