OLG Stuttgart - Urteil vom 28.12.2018
10 U 113/18
Normen:
HGB § 128; BGB § 705; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
BauR 2020, 138
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 116/17

Bestimmung des Vertragspartners bei Zustandekommen eines Planungsauftrags mit einem ArchitekturbüroErhebung der Einrede der Verjährung durch die Gesellschafter einer BGB-GesellschaftPflicht des Architekten zur Offenbarung von Mängeln seiner PlanungsleistungVerjährung des Sekundärhaftungsanspruchs

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 10 U 113/18

DRsp Nr. 2019/3642

Bestimmung des Vertragspartners bei Zustandekommen eines Planungsauftrags mit einem Architekturbüro Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft Pflicht des Architekten zur Offenbarung von Mängeln seiner Planungsleistung Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs

1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.