BGH - Beschluß vom 07.06.2004
5 StR 554/03
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ; ZK Art. 31 Abs. 1 ; TabStG § 4 § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
wistra 2004, 348
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Bestimmung des Zollwerts eingeschmuggelter Zigaretten; Ermittlung der hinterzogenen Tabaksteuer

BGH, Beschluß vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 5 StR 554/03

DRsp Nr. 2004/11631

Bestimmung des Zollwerts eingeschmuggelter Zigaretten; Ermittlung der hinterzogenen Tabaksteuer

1. Bei der Bestimmung des Zollwerts eingeschmuggelter Zigaretten kommt die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehörden nur in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist.2. Zur Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer bei eingeschmuggelten Zigaretten.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ; ZK Art. 31 Abs. 1 ; TabStG § 4 § 32 Abs. 6 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Einwendungen der Revisionen gegen die steuerlichen Berechnungsgrundlagen greifen nicht durch.