OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.12.2021
2 AR 6/21
Normen:
ZPO § 32; FGO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 202/17

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen in verschiedenen Landgerichtsbezirken ansässige Beklagte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 2 AR 6/21

DRsp Nr. 2022/16298

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen in verschiedenen Landgerichtsbezirken ansässige Beklagte

1. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen ihn verschiedenen Gerichtsbezirken ansässige Beklagte stehen die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund. 2. Dabei kommt in derartigen Konstellationen der Frage entscheidende Bedeutung zu, welcher der Beklagten die größere Menge (hier: an Fahrzeugen) geliefert hat und wo der Schwerpunkt einer zu erwartenden Beweisaufnahme liegt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 32; FGO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2;

Gründe

A