BGH - Beschluß vom 13.11.2001
X ARZ 266/01
Normen:
GVG § 17a ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 276
JR 2002, 459
NJW-RR 2002, 713
NZA 2002, 637
WM 2002, 406
Vorinstanzen:
AG Cottbus,
ArbG Cottbus,

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 13.11.2001 - Aktenzeichen X ARZ 266/01

DRsp Nr. 2002/602

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit

»Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Der beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten für den klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendeten Mandatsverhältnis stünden noch Honoraransprüche offen.

Die Tochter des Klägers war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie beansprucht hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den Kläger abgetreten. Nach dessen Darstellung soll die Lohnforderung die berechtigte Honorarforderung des Beklagten übersteigen.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Cottbus Klage erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den Kläger betreffende und im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen herauszugeben.

Der Beklagte hat sich wegen der Honoraransprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und beantragt,