VGH Hessen - Beschluss vom 06.10.2021
9 A 1440/18
Normen:
VwGO § 61 Nr. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2963/12

Beteiligtenfähigkeit einer gelöschten GmbH im Verwaltungsprozess i.R.e. Untersagung des Betriebs der Abfallentsorgungsanlage

VGH Hessen, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 9 A 1440/18

DRsp Nr. 2022/9867

Beteiligtenfähigkeit einer gelöschten GmbH im Verwaltungsprozess i.R.e. Untersagung des Betriebs der Abfallentsorgungsanlage

1. Eine vermögenslose GmbH verliert nach ihrer Löschung aus dem Handelsregister im Berufungsverfahren regelmäßig ihre Beteiligtenfähigkeit für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.2. Dem letzten Geschäftsführer der GmbH können die Kosten eines trotz Löschung fortgesetzten Berufungsverfahrens auferlegt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Juni 2016 wird verworfen.

Der letzte Geschäftsführer der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der letzte Geschäftsführer der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 62.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 61 Nr. 1 Alt. 2;

Gründe

I.