BFH - Urteil vom 15.12.1999
I R 16/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1224
BFH/NV 2000, 1023
BFHE 191, 45
BStBl II 2000, 404
DStR 2000, 1086
DStZ 2000, 605
GmbHR 2000, 683
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen I R 16/99

DRsp Nr. 2000/4670

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

»Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei demjenigen gegeben sein, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gewerblich tätig ist und deshalb mit ihren im Inland erzielten Einkünften der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Gegenstand ihres Unternehmens war in den Streitjahren (1987 und 1988) die Wartung und die technische Unterstützung militärischer Computersysteme der USA und der NATO. Unter anderem erbrachte die Klägerin aufgrund von Verträgen mit der Regierung der USA entsprechende Dienstleistungen für die in Deutschland stationierten US- und NATO-Streitkräfte. Außerdem bestanden Verträge mit der Firma Y über Leistungen für die in Berlin stationierten US-Streitkräfte sowie mit der Firma Z über die Wartung und Reparatur von Computern, die Z für militärische Zwecke geliefert hatte.