FG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2010
3 K 1342/09 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht - Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Überlassung eines Ferienhauses

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 3 K 1342/09 E

DRsp Nr. 2013/1643

Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht – Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Überlassung eines Ferienhauses

Bei der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft – hier: durch den Erwerb der Anteile einer Grundbesitz haltenden spanischen Sociedad Limitada - genügt es für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht und damit einer Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht, dass dem Anteilseigner Vorteile in der Gestalt unentgeltlicher Nutzung eines der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgutes (Ferienhaus auf Mallorca) zufließen, ohne dass die Gesellschaft nach ihrer Zielsetzung und tatsächlichen Geschäftstätigkeit Gewinn durch Teilnahme am marktwirtschaftlichen Geschehen erzielt oder – bei einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 EStG – mit zu einem Einkünfteüberschuss führenden Wertsteigerungen der Anteile zu rechnen ist. Die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung an den Anteilseigner führt nach spanischem Recht als verhinderte Vermögensmehrung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.