BVerfG - Urteil vom 28.03.2002
2 BvG 1/01; 2 BvG 2/01
Normen:
GG Art. 106 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfG 105, 185
CR 2002, 499
DVBl 2002, 704
JuS 2002, 1021
NJW 2002, 2020

Beteiligung der Bundesländer an den Erlösen aus der Versteigerung von UMTS-Lizenzen

BVerfG, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 2 BvG 1/01; 2 BvG 2/01

DRsp Nr. 2002/7461

Beteiligung der Bundesländer an den Erlösen aus der Versteigerung von UMTS-Lizenzen

»Art. 106 Abs. 3 GG verteilt Einnahmen, deren Rechtsqualität feststeht. Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln.«

Normenkette:

GG Art. 106 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Anlass der Verfahren ist die Versteigerung von Lizenzen für das Universal Mobile Telecommunication System (UMTS) im Sommer 2000, bei der 99,3682 Milliarden DM erlöst wurden. Diese Einnahmen hat der Bund gegen den Willen der antragstellenden Länder in vollem Umfang vereinnahmt und zur Tilgung eigener Schulden verwandt. Die Bund-Länder-Streitigkeiten und die abstrakten Normenkontrollverfahren haben die Frage der finanzverfassungsrechtlichen Ertragszuständigkeit für die Erlöse, hilfsweise deren finanzausgleichsrechtliche Relevanz zum Gegenstand.

I. 1. Rechtsgrundlage der Versteigerung der Mobilfunklizenzen ist § 11 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120). Die Antragstellerinnen greifen diese Regelung im Normenkontrollverfahren an. Die Vorschrift lautet:

§ 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen